Weltweit nutzten 1 Milliarde Menschen Facebook. Die tägliche Internetnutzungszeit beträgt durchschnittlich 140 Minuten. 76% der Internetnutzer (ca. 38 Millionen) nutzen soziale Netzwerke und 25% der Arbeitnehmer nutzt Facebook während der Arbeitszeit privat. Hieraus können Probleme arbeitsrechtlicher Natur entstehen. Oftmals stellt sich die Frage, ob ein Arbeitgeber in sozialen Netzwerken recherchieren darf, um Informationen über einen potenziellen Arbeitnehmer zu gewinnen. Bei allgemein zugänglichen Daten und einem öffentlich Profil ist das selbstverständlich möglich. Insofern ist hier auch Vorsicht geboten. Ein potenzieller Arbeitgeber darf allerdings nicht aktiv täuschen. Beispielsweise eine Freundschaftsanfrage an einen potenziellen Bewerber schicken mit der Aufforderung „Ich bin Lena Meyer-Landrut und möchte alles über dich wissen". Eine solche Täuschung ist selbstverständlich unzulässig.
Darf der Arbeitgeber die Nutzung von Social Media beschränken?
Denkbar wäre, dass ein Arbeitgeber in der Freizeit seine Mitarbeiter auffordert, auf einer Social Media Seite oder auf einer Facebook Seite den Link des Arbeitgebers zu „liken". Auch besteht eine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber, sich in öffentlich zugänglichen Netzwerken nicht nachteilig über den Arbeitgeber auszulassen (Rücksicht nahme- und Loyalitätsverpflichtung). Während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber die private Nutzung von Facebook und anderen Social Medias komplett verbieten. Es gilt der Grundsatz des Bundesarbeitsgerichts (BAG 7.7.2005, NZA 2006 98) „verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist". Gemäß § 106 Gewerbeordnung, der vorsieht, dass die Leistungspflicht nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber ausgestaltet werden kann, ist auch eine vollständige Untersagung der dienstlichen Nutzung zulässig. Es kann aber auch eine Situation geben, in der der Arbeitgeber ein eigenes Interesse hat, dass der Arbeitnehmer Social Media nutzt. Hierzu wiederum kann er den Arbeitnehmer nicht generell verpflichten. Dies ist nur dann möglich, wenn die Nutzung zur Erfüllung der Arbeitspflicht erforderlich ist. Wenn der Arbeitgeber hierzu auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten und Bilder des Arbeitnehmers angewiesen ist, so muss er dies zunächst vom Arbeitnehmer genehmigen lassen. Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers gibt es keine Möglichkeit, personenbezogene Daten und Bilder zu veröffentlichen.
Info:
Kanzlei am Josenturm
Rechtsanwalt Nikolaos Sakellariou
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gelbinger Gasse 39
74523 Schwäbisch Hall
Tel: 0791 946 96 10
Fax: 0791 946 96 11
E-Mail: info@rechtsanwalt-sakellariou.de